§ 1 Sbg. PartfördG § 1

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

In Kraft seit 29.11.2012 bis 31.12.9999
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