§ 16 Sbg. PartfördG § 16

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

 

(1) Die §§ 2 Abs 2, 4 Abs 4, (§) 6, 7, 11, 14 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 6 Abs 1 zweiter und dritter Satz findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.

(3) Die Abs 1 und 2 sowie § 4 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBI Nr 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend von § 4 Abs 3 steht der Steigerungsbetrag im Jahr 2014 nur in der Höhe des 1,01-Fachen Sockelbetrages zu.

(4) Die §§ 6 Abs 4 und 11 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft. Sie finden jedenfalls auf das Rechenschaftsjahr 2014 Anwendung.

(5) § 4 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(6) Die §§ 4 Abs 3, 9 Abs 3 sowie 10 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2018 treten mit Beginn der 16. Gesetzgebungsperiode in Kraft.

(7) § 4 Abs 4 findet in Bezug auf Förderungen nach dem 1. Abschnitt ab dem Jahr 2019 bis zum Ende der 16. Gesetzgebungsperiode keine Anwendung.

In Kraft seit 17.10.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Sbg. PartfördG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Sbg. PartfördG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Sbg. PartfördG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Sbg. PartfördG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Sbg. PartfördG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PartfördG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Sbg. PartfördG
Art. 2 Sbg. PartfördG