§ 13 Sbg. PartfördG § 13

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Der Wahlwerbungskostenbeitrag besteht in einer einmaligen Leistung im Anschluß an eine Landtagswahl.

(2) Der Antrag auf Leistung des Beitrages ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung zu stellen, die hierüber mit Bescheid zu entscheiden hat. Dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der erwachsenen Wahlwerbungskosten anzuschließen.

(3) Der Beitrag ist binnen Monatsfrist ab der Entscheidung über den Antrag fällig; § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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