§ 4 Sbg. PartfördG

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Jahresbetrag der Parteienförderung umfaßt den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag.
  2. (2)Absatz 2Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl; er beträgt für die Landtagspartei 112.950 €.
  3. (2a)Absatz 2 aIst ein Mitglied des Salzburger Landtags Mitglied mehrerer politischer Parteien, hat auf Grund dessen nur jene politische Partei Anspruch auf den Sockelbetrag, der es am längsten angehört. Hat jedoch eine der mehreren politischen Parteien, denen ein Mitglied des Salzburger Landtags angehört, einen Wahlvorschlag für die letzte Landtagswahl eingebracht, so hat nur diese Anspruch auf den Sockelbetrag.
  4. (3)Absatz 3Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je ihr zugehörigem Mitglied des Salzburger Landtages, das in einem ihrer Wahlvorschläge für die letzte Landtagswahl enthalten war, ein Betrag in der Höhe des 1,11-Fachen des Sockelbetrages zusteht.
  5. (4)Absatz 4(Anm: findet in Bezug auf das Jahr 2026 aufgrund LGBl Nr 133/2025 keine Anwendung). (5) Im Jahr der Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (§ 3 Abs 3), der bisherige Mandatsstand im Landtag, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Mandatsstand zugrunde zu legen. Erlangt eine Landtagspartei bei einer folgenden Landtagswahl kein Mandat, sind die bis zum Wahltag geleisteten Vierteljahresraten voll auf den sich für diese wahlwerbende Partei nach § 10 ergebenden Wahlwerbungskostenbeitrag anzurechnen.Anmerkung, findet in Bezug auf das Jahr 2026 aufgrund Landesgesetzblatt Nr 133 aus 2025, keine Anwendung). (5) Im Jahr der Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (Paragraph 3, Absatz 3,), der bisherige Mandatsstand im Landtag, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Mandatsstand zugrunde zu legen. Erlangt eine Landtagspartei bei einer folgenden Landtagswahl kein Mandat, sind die bis zum Wahltag geleisteten Vierteljahresraten voll auf den sich für diese wahlwerbende Partei nach Paragraph 10, ergebenden Wahlwerbungskostenbeitrag anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.2026
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