(1) Die Parteienförderung besteht in einer jährlichen Leistung.
(2) Die Parteienförderung ist bis längstens 1. September des Jahres zu beantragen, das dem Jahr, für das die Förderung begehrt wird, vorangeht. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl neu im Landtag vertretenen Partei gilt auch als rechtzeitig gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
(3) Der Jahresbetrag der Förderung ist in Vierteljahresraten jeweils zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig.
(4) Die Förderung ist in sinngemäßer Anwendung des § 2 an die Landtagspartei oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu leisten.
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