§ 6 Sbg. PartfördG § 6

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Spenden (§ 2 Z 5 PartG), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) zwischen 500 und 3.500 € liegt, sind von der Landtagspartei unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen; dazu sind die Spenden an die Landes- und die Bezirksorganisationen zusammenzurechnen, ebenso für sich die Spenden an die jeweilige Ortsorganisation. Die Spendenliste ist dem Landesrechnungshof bis spätestens 30. September des folgenden Jahres zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat die Spendenlisten über seine Homepage im Internet zu veröffentlichen.

(2) Inserate (§ 2 Z 7 PartG) von Unternehmungen gemäß § 6 Abs 1 lit c und unabhängig von der Größe der Gemeinde nach Einwohnern gemäß § 6 Abs 1 lit i des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes sind unzulässig.

(3) Die den Rechenschaftsbericht (§ 5 PartG) prüfenden und unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer haben die Vollständigkeit der Spendenliste zu bestätigen.

(4) Der Landesrechnungshof kann die Spendenlisten auf Vollständigkeit und die Einhaltung des Inserateverbots gemäß Abs 2 prüfen. Über eine solche Prüfung hat der Landesrechnungshof eine Bestätigung auszustellen.

(5) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung nach Anhörung der Landtagspartei davon Mitteilung zu machen, dass er festgestellt hat, dass

1.

Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) zwischen 500 und 3.500 € liegt, entgegen Abs 1 nicht in eine Spendenliste aufgenommen worden sind oder

2.

ein Inserat von öffentlichen Unternehmungen entgegen Abs 2 angenommen worden ist. Auf Grund dieser Mitteilung vermindert sich die der Landtagspartei nach dem 1. Abschnitt zu leistende Parteienförderung um das Doppelte des Betrages der entgegen Abs 1 nicht in die Spendenliste aufgenommenen Spenden bzw um das Doppelte des Betrages der Gegenleistung für gemäß Abs 2 unzulässige Inserate. Im Wiederholungsfall während einer Gesetzgebungsperiode des Landtages vermindert sich die Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt um das Dreifache der jeweiligen Beträge. Auf Verlangen der Landtagspartei hat die Landesregierung über die Verminderung der Parteienförderung durch Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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