Art. 2 Sbg. PartfördG

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

(3) Werden durch Landtagsparteien Schulungen für Mitglieder der Gemeindevertretungen (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) durchgeführt und von den Gemeinden hiefür Beiträge verlangt, kann die Landesregierung auf Ersuchen der jeweiligen Landtagspartei die Abwicklung des hiefür erforderlichen Schrift- und Zahlungsverkehrs übernehmen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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§ 16 Sbg. PartfördG
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