Art. 2 Sbg. PartfördG

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(3) Werden durch Landtagsparteien Schulungen für Mitglieder der Gemeindevertretungen (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) durchgeführt und von den Gemeinden hiefür Beiträge verlangt, kann die Landesregierung auf Ersuchen der jeweiligen Landtagspartei die Abwicklung des hiefür erforderlichen Schrift- und Zahlungsverkehrs übernehmen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 Sbg. PartfördG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 Sbg. PartfördG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 Sbg. PartfördG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 Sbg. PartfördG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 Sbg. PartfördG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PartfördG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Sbg. PartfördG
Salzburger Parteienförderungsgesetz (Sbg. PartfördG) Fundstelle