§ 5 Sbg. PartfördG § 5

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Über den Antrag auf Parteienförderung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse (insbesondere auf Grund späterer Landtagswahlen), so ist die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen.

In Kraft seit 15.10.1981 bis 31.12.9999
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