§ 2 Sbg. PartfördG § 2

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Der Antrag auf Parteienförderung ist vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu stellen.

(2) Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der politischen Partei gilt die Person gemäß § 92 Abs 3 Z 4 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) oder bei nur in Wahlbezirken an der Landtagswahl beteiligten politischen Parteien die Person gemäß § 38 Abs 4 Z 4 bzw § 42 LTWO 1998, und zwar bei Wahlvorschlägen in mehreren Wahlbezirken der zustellungsbevollmächtigte Vertreter in dem Wahlbezirk, in dem die Landtagspartei am meisten Stimmen erzielen konnte.

 

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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