§ 14 Sbg. PartfördG § 14

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

Für die Höhe des Wahlwerbungskostenbeitrages ist die Zahl der bei der Landtagswahl für die wahlwerbende Partei abgegebenen Stimmen maßgebend. Er ist so zu berechnen, daß die im Wahljahr den Landtagsparteien zustehende Summe an Steigerungsbeträgen (§ 4 Abs 3) durch die Zahl der von diesen insgesamt erreichten Stimmen geteilt und mit der Stimmensumme der wahlwerbenden Partei vervielfältigt wird. Der sich ergebende Betrag ist auf den nächsten ganzen 10-Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Übersteigt dieser Betrag die Höhe der nachgewiesenen Wahlwerbungskosten, so ist der Beitrag lediglich in der zur Deckung letzterer erforderlichen Höhe festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Sbg. PartfördG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Sbg. PartfördG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Sbg. PartfördG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Sbg. PartfördG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Sbg. PartfördG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. PartfördG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Sbg. PartfördG
§ 15 Sbg. PartfördG