Für die Höhe des Wahlwerbungskostenbeitrages ist die Zahl der bei der Landtagswahl für die wahlwerbende Partei abgegebenen Stimmen maßgebend. Er ist so zu berechnen, daß die im Wahljahr den Landtagsparteien zustehende Summe an Steigerungsbeträgen (§ 4 Abs 3) durch die Zahl der von diesen insgesamt erreichten Stimmen geteilt und mit der Stimmensumme der wahlwerbenden Partei vervielfältigt wird. Der sich ergebende Betrag ist auf den nächsten ganzen 10-Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden. Übersteigt dieser Betrag die Höhe der nachgewiesenen Wahlwerbungskosten, so ist der Beitrag lediglich in der zur Deckung letzterer erforderlichen Höhe festzusetzen.
0 Kommentare zu § 14 Sbg. PartfördG