als Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für die im § 8 beschriebenen Zwecke.als Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für die im Paragraph 8, beschriebenen Zwecke.
für Landtagsparteien
mit bis zu zwei Abgeordneten 1b 1c
für Landtagsklubs
mit drei oder vier Abgeordneten 1a 1b 1c
mit fünf bis acht Abgeordneten 2a 1b 1,5c
mit neun bis zwölf Abgeordneten 3a 1b 1c
mit mehr als zwölf Abgeordneten 3a 1b 1,5c.
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