§ 11 Sbg. PartfördG § 11

Sbg. PartfördG - Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Landtagsklubs und Landtagsparteien ohne Klubstärke, im Folgenden kurz als Landtagsfraktionen bezeichnet, haben über die widmungsgemäße Verwendung der ihnen nach diesem Abschnitt geleisteten Unterstützungsgelder genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von jeder Landtagsfraktion durch zwei beeidete Wirtschaftsprüfer jährlich prüfen zu lassen.

(2) Darüber hinaus haben die Landtagsfraktionen, die nach diesem Abschnitt Unterstützungen erhalten, über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechenschaft zu geben. Zu diesem Zweck hat jede Landtagsfraktion jährlich einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Der Rechenschaftsbericht ist durch zwei beeidete Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Rechenschaftsbericht und Prüfungsergebnisse einschließlich der nach Abs 1 sind dem Landesrechnungshof bis 30. September des folgenden Jahres mitzuteilen und von diesem über seine Homepage im Internet zu veröffentlichen.

(3) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Einnahmenarten gesondert auszuweisen:

1.

Mitgliedsbeiträge;

2.

Zuwendungen nach diesem Gesetz;

3.

besondere Beiträge von den der Landtagsfraktion angehörenden Mandataren und Funktionären;

4.

Spenden (Abs 5);

5.

Kapitalerträgnisse und Zinsen sowie Erträgnisse aus sonstigem Vermögen;

6.

Zuwendungen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen);

7.

sonstige Ertrags- und Einnahmenarten, wobei solche von mehr als 5 % der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.

(4) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:

1.

Personalaufwand;

2.

Büroaufwand und Anschaffungen;

3.

Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse sowie Bildungsarbeit;

4.

Veranstaltungen;

5.

Fuhrpark;

6.

sonstiger Sachaufwand für Administration;

7.

Mitgliedsbeiträge;

8.

Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten;

9.

Aufwand für Kredite und Bildung von Reserven;

10.

sonstige Aufwandsarten, wobei solche über 10.000 € gesondert auszuweisen sind.

(5) Spenden (§ 2 Z 5) einer Person, deren Gesamtbetrag im Berichtsjahr 500 € übersteigt, sind in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht im Berichtsjahr folgendermaßen auszuweisen:

1.

Gesamtsumme und Anzahl der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen;

2.

Gesamtsumme und Anzahl der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen;

3.

Gesamtsumme und Anzahl der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen, und

4.

Gesamtsumme und Anzahl der Spenden von Körperschaften öffentlichen Rechts, von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.

(6) Spenden gemäß Abs 5 sind unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen, die dem Landesrechnungshof spätestens bis 30. September des folgenden Jahres zu übermitteln ist. Der Landesrechnungshof hat dem Landtagspräsidenten die fristgerechte oder verspätete Übermittlung der Spendenliste oder die Nichtübermittlung einer solchen mitzuteilen. Die Spendenlisten sind vom Landesrechnungshof über dessen Homepage im Internet zu veröffentlichen.

(7) Der Landesrechnungshof kann die Spendenlisten auf Vollständigkeit prüfen. Über eine solche Prüfung hat der Landesrechnungshof eine Bestätigung auszustellen.

(8) Die Verpflichtung der Landtagsfraktionen nach den Abs 1 bis 7 sind vom Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei Landtagsparteien ohne Klubstärke von der gemäß § 9 Abs 1 antragsberechtigten Person wahrzunehmen.

 

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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