§ 26 Sbg. LBG 1986

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Behördliche Schließung und Auflassung von Friedhöfen

§ 26

(1) Wenn es sanitätspolizeiliche Rücksichten insbesondere wegen des Wachstums einer Siedlung oder wegen der Sicherstellung einwandfreier Trinkwasserversorgung, erfordern, kann die zuständige Behörde (§ 25 Abs. 2) die Schließung oder die Auflassung eines Friedhofes verfügen.

(2) Durch die Schließung eines Friedhofes bleibt dieser zwar bestehen, jedoch dürfen auf ihm Bestattungen und Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. Durch die Auflassung eines Friedhofes wird dieser beseitigt. Die Verfügung der Schließung oder der Auflassung kann sich auch auf Teile eines Friedhofes beschränken.

(2) Bei der Schließung eines Friedhofes bleibt dieser zwar bestehen; Bestattungen dürfen jedoch nicht mehr und Beisetzungen nur im engen Rahmen des § 21 Abs. 4 vorgenommen werden. Mit der Auflassung eines Friedhofes hört dieser als solcher zu bestehen auf.

(3) Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 25 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.10.1986 bis 31.12.1993

Behördliche Schließung und Auflassung von Friedhöfen

§ 26

(1) Wenn es sanitätspolizeiliche Rücksichten insbesondere wegen des Wachstums einer Siedlung oder wegen der Sicherstellung einwandfreier Trinkwasserversorgung, erfordern, kann die zuständige Behörde (§ 25 Abs. 2) die Schließung oder die Auflassung eines Friedhofes verfügen.

(2) Durch die Schließung eines Friedhofes bleibt dieser zwar bestehen, jedoch dürfen auf ihm Bestattungen und Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. Durch die Auflassung eines Friedhofes wird dieser beseitigt. Die Verfügung der Schließung oder der Auflassung kann sich auch auf Teile eines Friedhofes beschränken.

(2) Bei der Schließung eines Friedhofes bleibt dieser zwar bestehen; Bestattungen dürfen jedoch nicht mehr und Beisetzungen nur im engen Rahmen des § 21 Abs. 4 vorgenommen werden. Mit der Auflassung eines Friedhofes hört dieser als solcher zu bestehen auf.

(3) Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 25 gelten sinngemäß.

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