(1) Auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau hat der Totenbeschauer oder bei Leichenöffnungen der diese vornehmende Arzt einen Totenbeschaubefund auszustellen. Für die Ausstellung ist der durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Vordruck zu verwenden. Je eine Ausfertigung des Totenbeschaubefundes ist bestimmt:
1. | für denjenigen, der für die Bestattung Sorge trägt (§ 16), bzw das mit der Bestattung betraute Leichenbestattungsunternehmen zur Weiterleitung an die Verwaltung der Bestattungsanlage; | |||||||||
2. | für den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde; | |||||||||
3. | bei Leichenöffnungen für den Totenbeschauer, der die Anzeige nach § 7 Abs 1 erstattet hat. |
(2) In den Fällen, in denen eine Leiche aus strafverfahrensrechtlichen oder sanitätspolizeilichen Gründen behördlich sichergestellt wurde, darf der Totenbeschaubefund erst ausgestellt werden, wenn die in Betracht kommende Behörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.
(3) Die Ausstellung und die Übermittlung der Totenbeschaubefunde an die im Abs. 1 genannten Personen hat, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2, unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau zu erfolgen. Der für den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Ausfertigung ist ein allenfalls vorliegender ärztlicher Behandlungsschein anzuschließen.
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