(1) Wenn auf Grund der Totenbeschau sowie allenfalls der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheines und der erteilten Auskünfte (§ 4) die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden kann, so hat der Totenbeschauer, wenn er nicht selbst Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist, unverzüglich die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) zu erstatten.
(2) Die Anzeigepflicht des Totenbeschauers gemäß § 78 StPO bleibt davon unberührt.
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