(1) Die Totenbeschau ist nach Einlangen der Anzeige (§ 3) so rasch wie möglich, jedoch nicht vor Ablauf von drei Stunden nach dem vermutlichen Eintritt des Todes, vorzunehmen.
(2) Die Totenbeschau hat am entkleideten Verstorbenen zu erfolgen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(3) Der Totenbeschauer hat auf Grund der Totenbeschau sowie allenfalls der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheines und der erteilten Auskünfte (§ 4) entsprechend den medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen die im § 1 Abs. 3 angeführten jeweils in Betracht kommenden Feststellungen zu treffen.
0 Kommentare zu § 6 Sbg. LBG 1986