(1) Steht ein natürlicher Tod fest, sind zur Vornahme der Totenbeschau berufen:
a) | in der Landeshauptstadt Salzburg die zuständigen Amtsärzte oder die dafür von der Landeshauptstadt Salzburg innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs bestellten, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte; | |||||||||
b) | in den anderen Gemeinden die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Sprengelärzte oder die dafür von den Gemeinden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs bestellten, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte. |
(1a) Die Namen und die für die Anzeige gemäß § 3 erforderlichen Kontaktdaten der gemäß Abs 1 bestellten Ärzte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 12) zu melden und überdies unter sinngemäßer Anwendung von § 79 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 kundzumachen.
(2) Eine zur Feststellung der Todesursache erforderliche Leichenöffnung (Obduktion, § 8) ist in allen Gemeinden vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dem von dieser Behörde gemäß § 52 Abs 2 AVG herangezogenen Arzt vorzunehmen.
(3) Vom Wirkungsbereich der im Abs 1 angeführten Totenbeschauer ist die Totenbeschau in öffentlichen Krankenanstalten ausgenommen; dort obliegt sie dem nach der Organisation der Krankenanstalt mit dieser Aufgabe betrauten Arzt als Totenbeschauer.
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