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(1) Die Sprengelärzte sowie die in den öffentlichen Krankenanstalten mit dergemäß § 2 zur Totenbeschau befaßtenberufenen Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Aufgabe der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt).
(2) Die bezüglich dieser Ärzte nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden behördlichen Aufsichtsrechte werden hiedurch nicht berührt.
(1) Die Sprengelärzte sowie die in den öffentlichen Krankenanstalten mit dergemäß § 2 zur Totenbeschau befaßtenberufenen Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Aufgabe der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt).
(2) Die bezüglich dieser Ärzte nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden behördlichen Aufsichtsrechte werden hiedurch nicht berührt.