§ 12 Sbg. LBG 1986 § 12

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Sprengelärzte sowie die in den öffentlichen Krankenanstalten mit dergemäß § 2 zur Totenbeschau befaßtenberufenen Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Aufgabe der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt).

(2) Die bezüglich dieser Ärzte nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden behördlichen Aufsichtsrechte werden hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.1986 bis 31.12.2017

(1) Die Sprengelärzte sowie die in den öffentlichen Krankenanstalten mit dergemäß § 2 zur Totenbeschau befaßtenberufenen Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Aufgabe der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt).

(2) Die bezüglich dieser Ärzte nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden behördlichen Aufsichtsrechte werden hiedurch nicht berührt.

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