(1) Jeder außerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt eingetretene Todesfall ist unverzüglich dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen. Zu dieser Anzeige sind verpflichtet:
a) | wenn der Tod in der Wohnung oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist, die Angehörigen des Verstorbenen (§ 15 Abs. 1), die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen, der Wohnungsinhaber, der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist; | |||||||||
b) | wenn der Tod in einer Anstalt (private Krankenanstalt, Kuranstalt, Fürsorgeerziehungsheim u. dgl.) eingetreten ist, der Anstaltsleiter; | |||||||||
c) | in allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder den Toten aufgefunden hat. |
(2) Die Anzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege des für die Bestattung in Anspruch genommenen Leichenbestattungsunternehmens erstattet werden, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten. Im Fall des Auffindens eines Toten kann die Anzeige auch beim örtlich zuständigen Gemeindeamt oder bei der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei erstattet werden.
(3) Bei Totgeburten und totgeborenen Früchten (Fehlgeburten) ist der beigezogene Arzt und die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.
(4) Die nach personenstandsrechtlichen Vorschriften bestehende Pflicht zur Anzeige des Todesfalles wird hiedurch nicht berührt.
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