(1) Auf Verlangen sind dem Totenbeschauer von jeder Person die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des Arztes, der den Verstorbenen innerhalb eines Monats vor Eintritt des Todes behandelt hat (behandelnder Arzt).
(2) Der Totenbeschauer hat vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein anzufordern. Aus dem ärztlichen Behandlungsschein müssen die für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Krankheit, wegen der die ärztliche Behandlung stattgefunden hat, und die vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache zu entnehmen sein. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsschein unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschaubefundes, zu übermitteln. Für die Ausstellung des ärztlichen Behandlungsscheins ist der durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Vordruck zu verwenden.
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