§ 16 SanG Voraussetzungen

Sanitätergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
    1. 1.Ziffer einseigenberechtigt sind,
    2. 1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    3. 2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    4. 3.Ziffer 3über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
    5. 4.Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 17 bis 21) erbringen,
    6. 5.Ziffer 5Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren undFortbildungen gemäß Paragraph 50, absolvieren und
    7. 6.Ziffer 6Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51, erfolgreich absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 24.06.2006 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsZur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
    1. 1.Ziffer einseigenberechtigt sind,
    2. 1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    3. 2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    4. 3.Ziffer 3über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
    5. 4.Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 17 bis 21) erbringen,
    6. 5.Ziffer 5Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren undFortbildungen gemäß Paragraph 50, absolvieren und
    7. 6.Ziffer 6Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51, erfolgreich absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten