(1) Die Sozialunterstützung besteht aus:
1. | der Hilfe für den Lebensunterhalt; | |||||||||
2. | der Hilfe für den Wohnbedarf; | |||||||||
3. | der Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. |
(2) Die Hilfe für den Lebensunterhalt wird vorrangig als pauschale Geldleistung erbracht. Sie darf durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.
(3) Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des § 11 Abs 2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.
(4) Geldleistungen der Sozialunterstützung können an Dritte ausbezahlt werden. Erfolgt eine Entgeltzahlung an Personen, die eine Sachleistung zugunsten Hilfesuchenden erbringen oder erbracht haben, gelten sie als Sachleistungen. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Sozialunterstützung zu tragen.
(5) Ansprüche auf Leistungen der Sozialunterstützung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
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