(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen gemäß Abs 2, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben.
(2) Zum bezugsberechtigen Personenkreis zählen:
1. | österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; | |||||||||
2. | dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten; | |||||||||
3. | aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten, wenn die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde; | |||||||||
4. | Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. |
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:
1. | nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland, es sei denn, die Gewährung von Leistungen ist auf Grund unmittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Vorschriften zwingend geboten; | |||||||||
2. | Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (§ 15 iVm § 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen; | |||||||||
3. | schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes; | |||||||||
4. | ausreisepflichtige Fremde. |
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