§ 14 S-MSG

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Sozialunterstützung. Dies gilt nicht für Aufenthalte:

1.

in einer Dauer von nicht mehr als drei Tagen;

2.

zu Urlaubszwecken bei erwerbstätigen Personen, höchstens jedoch vier Wochen im Kalenderjahr, davon bis zu zwei Wochen ohne Unterbrechung;

3.

im Interesse der familiären Beziehungen der Hilfe suchenden Person oder zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch zwei Wochen im Kalenderjahr;

4.

im zwingenden Interesse der Gesundheit der Hilfe suchenden Person höchstens jedoch jeweils zwei Wochen ohne Unterbrechung.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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