Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Sozialunterstützung. Dies gilt nicht für Aufenthalte:
1. | in einer Dauer von nicht mehr als drei Tagen; | |||||||||
2. | zu Urlaubszwecken bei erwerbstätigen Personen, höchstens jedoch vier Wochen im Kalenderjahr, davon bis zu zwei Wochen ohne Unterbrechung; | |||||||||
3. | im Interesse der familiären Beziehungen der Hilfe suchenden Person oder zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch zwei Wochen im Kalenderjahr; | |||||||||
4. | im zwingenden Interesse der Gesundheit der Hilfe suchenden Person höchstens jedoch jeweils zwei Wochen ohne Unterbrechung. |
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