(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen (und zwar auch in Form des § 9 Abs 3 zweiter Satz) gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
(2) Auf Leistungen nach Abs 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von Leistungen nach Abs 1 treffen. Sie kann dabei auch Sachverhalte festlegen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 jedenfalls als Härtefall zu qualifizieren sind.
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