(1) Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:
1. | Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder | |||||||||
2. | Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern: | |||||||||
a) | an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des § 8 Abs 3, | |||||||||
b) | an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder | |||||||||
c) | an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Integrationsfähigkeit in den Arbeitsmarkt oder sozialen Stabilisierung. |
(2) Die stufenweise Kürzung gemäß Abs 1 ist wie folgt vorzunehmen:
Pflichtverletzung | Kürzung auf Prozent des jeweiligen Lebensunterhalt-Anteils |
erste | 70 % |
zweite | 50 % |
dritte | 25 % |
vierte | 0 % |
(3) Asylberechtigte oder drittstaatsangehörige Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialunterstützung schuldhaft gegen Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG verstoßen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Liegt darüber hinaus ein Verstoß gemäß Abs 1 vor, gelten die Kürzungsstufen des Abs 2 für die Dauer der gleichzeitigen Pflichtverstöße.
(4) Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Schul- oder Erwerbsausbildung oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.
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