§ 13 S-MSG

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt:

1.

bei volljährigen Personen 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;

2.

bei minderjährigen Personen 11 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende.

Die Landesregierung hat die Prozentwerte gemäß den Z 1 und 2 gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die Hilfe für den Wohnbedarf ruht für die Dauer eines Aufenthaltes in einer unter Abs 1 fallenden Einrichtung, ausgenommen in den Fällen, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 S-MSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 S-MSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 S-MSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 S-MSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 S-MSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-MSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 S-MSG
§ 14 S-MSG