(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt:
1. | bei volljährigen Personen 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende; | |||||||||
2. | bei minderjährigen Personen 11 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende. |
Die Landesregierung hat die Prozentwerte gemäß den Z 1 und 2 gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Hilfe für den Wohnbedarf ruht für die Dauer eines Aufenthaltes in einer unter Abs 1 fallenden Einrichtung, ausgenommen in den Fällen, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat.
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