(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die
1. | nach Abs 2 anzurechnen sind, | |||||||||
2. | bereits für einen durchgehenden Zeitraum von vier Monaten erbracht werden oder | |||||||||
3. | ein Ausmaß erreichen, das keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich macht. |
(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens der mit den Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und Lebensgefährten, der die für diese Personen vorgesehene Bemessungsgrundlage gemäß § 10 übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt davon im Fall einer konsequenten Anspruchsverfolgung unberührt. Die Leistungen der Sozialunterstützung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.
(4) Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
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