(1) Personen, die Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung haben und trotz entsprechender Bemühungen nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, kann ergänzend oder anstelle von Leistungen nach dem 3. Abschnitt eine befristete Arbeitsmöglichkeit im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch dem Ziel und den Grundsätzen dieses Gesetzes besser entsprochen wird.
(2) Der Träger der Sozialunterstützung kann in Zusammenarbeit mit freien Trägern oder Gemeinden für die Bereitstellung von geeigneten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmöglichkeiten Sorge tragen und Kostenbeiträge dafür leisten.
(3) Arbeitsmöglichkeiten gemäß Abs. 2 dürfen höchstens für die Dauer von 18 Monaten zur Verfügung gestellt werden.
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