(1) Auf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen Vorsorge getroffen wurde.
(3) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Sie sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(4) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen der Bezugsberechtigten abhängig, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist.
(5) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Im Übrigen sind die Leistungen der Sozialunterstützung in der Form zu erbringen, welche die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(7) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
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