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(1) Die Bedarfsorientierte MindestsicherungSozialunterstützung besteht aus:
1. | der Hilfe für den Lebensunterhalt; | |||||||||
2. | der Hilfe für den Wohnbedarf; | |||||||||
3. | der Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. |
(2) Die HilfenHilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werdenwird vorrangig als pauschalierte Geldleistungenpauschale Geldleistung erbracht. Sie dürfendarf durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des § 11 Abs 2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.
(4) Geldleistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch. Erfolgt eine dem ZielEntgeltzahlung an Personen, die eine Sachleistung zugunsten Hilfesuchenden erbringen oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kannerbracht haben, gelten sie als Sachleistungen. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung zu tragen.
(45) Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
(1) Die Bedarfsorientierte MindestsicherungSozialunterstützung besteht aus:
1. | der Hilfe für den Lebensunterhalt; | |||||||||
2. | der Hilfe für den Wohnbedarf; | |||||||||
3. | der Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. |
(2) Die HilfenHilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werdenwird vorrangig als pauschalierte Geldleistungenpauschale Geldleistung erbracht. Sie dürfendarf durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des § 11 Abs 2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.
(4) Geldleistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch. Erfolgt eine dem ZielEntgeltzahlung an Personen, die eine Sachleistung zugunsten Hilfesuchenden erbringen oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kannerbracht haben, gelten sie als Sachleistungen. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung zu tragen.
(45) Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.