§ 9 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bedarfsorientierte MindestsicherungSozialunterstützung besteht aus:

1.

der Hilfe für den Lebensunterhalt;

2.

der Hilfe für den Wohnbedarf;

3.

der Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.

(2) Die HilfenHilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werdenwird vorrangig als pauschalierte Geldleistungenpauschale Geldleistung erbracht. Sie dürfendarf durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des § 11 Abs 2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.

(4) Geldleistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch. Erfolgt eine dem ZielEntgeltzahlung an Personen, die eine Sachleistung zugunsten Hilfesuchenden erbringen oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kannerbracht haben, gelten sie als Sachleistungen. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung zu tragen.

(45) Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2020

(1) Die Bedarfsorientierte MindestsicherungSozialunterstützung besteht aus:

1.

der Hilfe für den Lebensunterhalt;

2.

der Hilfe für den Wohnbedarf;

3.

der Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.

(2) Die HilfenHilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werdenwird vorrangig als pauschalierte Geldleistungenpauschale Geldleistung erbracht. Sie dürfendarf durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des § 11 Abs 2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.

(4) Geldleistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch. Erfolgt eine dem ZielEntgeltzahlung an Personen, die eine Sachleistung zugunsten Hilfesuchenden erbringen oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kannerbracht haben, gelten sie als Sachleistungen. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung zu tragen.

(45) Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten