Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. | Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören; | |||||||||
2. | Alleinerziehende: Personen, die mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw zur Erziehung berechtigt sind; | |||||||||
3. | Haushaltsgemeinschaft: mehrere, in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann; | |||||||||
4. | Bedarfsgemeinschaft: | |||||||||
a) | im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, | |||||||||
b) | im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder; | |||||||||
5. | Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken; | |||||||||
6. | Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; | |||||||||
7. | Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche (regelmäßig) wiederkehrende Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben; | |||||||||
8. | Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen; | |||||||||
9. | Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende: Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs 1 ASVG) abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages; | |||||||||
10. | Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Hilfe zur Teilhabe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen; | |||||||||
11. | Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; | |||||||||
12. | Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen. |
0 Kommentare zu § 3 S-MSG