(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon sind ausgenommen:
1. | Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; | |||||||||
2. | Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; | |||||||||
3. | Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind; | |||||||||
4. | Ersparnisse und sonstiges Vermögen, ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2), bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Richtsatzes für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs 1 Z 1) je bezugsberechtigter Person. Über die Freibetragsgrenze hinausgehendes Vermögen von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, die mit Hilfesuchenden in Bedarfsgemeinschaft leben, ist bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen. |
(2) Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Werden Leistungen für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung künftiger Leistungen der Sozialunterstützung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Dreijahresfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Als Leistungen gelten auch solche nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz.
0 Kommentare zu § 7 S-MSG