(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter weitest möglicher Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben und einer optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes.
(2) Die Sozialunterstützung soll für alle Personen, die zum anspruchsberechtigen Personenkreis gehören, unter Berücksichtigung integrationspolitischer und fremdenpolizeilicher Ziele
1. | zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und | |||||||||
2. | den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen gewährleisten. |
(3) Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
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