§ 18 S-MSG

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden können unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Beratungs- und Betreuungsdienste zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen und zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erbracht werden. Der Träger der Sozialunterstützung kann diese Dienste selbst erbringen oder, soweit dies für ihn kostengünstiger ist, in Zusammenarbeit mit freien Trägern dafür Sorge tragen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze leisten.

(2) Betreuungsdienste im Sinn des Abs. 1 sind:

1.

sozialarbeiterische Angebote;

2.

tagesstrukturierende Angebote, soweit dies zur sozialen Stabilisierung erforderlich ist;

3.

Wohnangebote für akut von Obdachlosigkeit bedrohte Personen oder für Personen, die ohne spezifische Betreuung nicht selbstständig wohnfähig wären;

4.

Angebote zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit, Angebote auf Grundlage des § 32 AMSG jedoch nur dann, wenn durch ein Verwaltungsübereinkommen mit dem Arbeitsmarktservice sichergestellt ist, dass Personen, die Anspruch auf Sozialunterstützung haben und über keine Leistungsansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verfügen, direkten Zugang zum entsprechenden Angebot haben und im Bedarfsfall unmittelbar von der Bezirksverwaltungsbehörde vermittelt werden können.

(3) Die Angebote gemäß Abs. 2 (Produkte) müssen den von der Landesregierung festgelegten Leistungsbeschreibungen entsprechen. Ziel ist die Aktivierung des Selbsthilfepotenzials der Hilfesuchenden und die Verringerung oder Vermeidung der Abhängigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung. Die Leistungsbeschreibungen müssen zumindest enthalten: Ziele, Zielgruppen, Zugang, Leistungsumfang, Personal, Infrastruktur und Kennzahlen. Sie sind in regelmäßigen Abständen im Rahmen partizipativer Sozialplanungsprozesse gemeinsam mit allen Betroffenen (Leistungserbringer, Leistungsempfänger und Kostenträger) in geeigneter Weise zu evaluieren und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.

(4) Die Leistung von Kostenersätzen setzt voraus, dass

1.

ein objektivierter regionaler Bedarf für die Dienste besteht;

2.

der freie Träger über geeignete Anlagen und die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung für die Dienste verfügt;

3.

sichergestellt ist, dass der freie Träger die Leistungserbringung während der gesamten Vertragsdauer wirtschaftlich gewährleisten kann; und

4.

der freie Träger einer Überprüfung seiner Gebarung durch die Landesregierung, durch von der Landesregierung beauftragte Dritte oder durch den Salzburger Landesrechnungshof zustimmt.

(5) Die Höhe der Kostenersätze darf die notwendigen Aufwendungen für die Dienste nicht übersteigen. Jährliche Anpassungsklauseln sind für den Sachaufwand auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine Stelle tretenden Index und für den Personalaufwand auf Basis der Entwicklung des Entlohnungsschemas I für Landesvertragsbedienstete, zuzüglich höchstens 0,8 % für Vorrückungen, festzulegen. Zur Sicherung der Dienste sind Verträge mit dreijähriger Laufzeit abzuschließen; bei neuen Angeboten und mit neuen freien Trägern sind einjährige Verträge abzuschließen und Verlängerungen von einer vorangehenden Evaluierung abhängig zu machen.

(6) Freie Träger, denen Kostenersätze für die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten gewährt worden sind, unterliegen bei der Erbringung dieser Dienste der Aufsicht der Landesregierung. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen alle Daten zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, die dafür sowie für die Evaluierung des jeweiligen Angebotes im Hinblick auf die Erreichung der vereinbarten Produktziele erforderlich sind.

(7) (entfallen auf Grund LGBl Nr 100/2016).

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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