Im Land Salzburg wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.
(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden im Folgenden als Richterinnen und Richter bezeichnet.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.
(3) Zu Richterinnen und Richtern können nur Personen ernannt werden, die
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und voll handlungsfähig sind; | |||||||||
2. | das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben; | |||||||||
3. | a) | eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Rechtsberufes staatlich anerkannt ist, oder |
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b) | die Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität erworben haben; und | |||||||||
4. | eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem solchen oder vergleichbaren Beruf zurückgelegt haben. | |||||||||
Diese Ernennungserfordernisse müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist (Abs 4) vorliegen. |
(4) Die Stellen der Richterinnen und Richter sind zur allgemeinen Bewerbung in zumindest zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen öffentlich auszuschreiben.
(5) Auf das Ernennungsverfahren findet das Salzburger Objektivierungsgesetz keine Anwendung. Vor jeder Ernennung hat die Landesregierung eine Stellungnahme der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung einzuholen, in der jedenfalls die drei aus der Sicht dieser Organisationseinheit bestqualifizierten Bewerberinnen bzw Bewerber zu benennen sind. Ihr sind zu diesem Zweck alle das Ernennungsverfahren betreffenden Unterlagen, insbesondere auch der Dreiervorschlag der Vollversammlung, zu übermitteln. Sie kann Auswahlgespräche und Testungen mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchführen.
Die Richterinnen und Richter haben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der österreichischen Rechtsordnung und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident legen das Gelöbnis vor der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die weiteren Mitglieder vor der Präsidentin oder dem Präsidenten ab.
(1) Richterinnen und Richter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Richterinnen und Richter dürfen für die Dauer ihrer Bestellung keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personalausschuss (§ 10) auf Antrag oder von Amts wegen.
(1) Die Richterinnen und Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Richterinnen und Richter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder einen Ausschuss der Vollversammlung zu erledigen sind.
(3) Einer Richterin oder einem Richter dürfen die ihr bzw ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihr bzw ihm als Berichterstatterin oder Berichterstatter zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn sie bzw er wegen des Umfangs ihrer bzw seiner Aufgaben oder aus anderen Gründen an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist verhindert ist.
(1) Das Amt einer Richterin oder eines Richters endet:
1. | mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand (§§ 3d ff L-BG); | |||||||||
2. | mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis (§ 4f L-BG); | |||||||||
3. | mit der Amtsenthebung gemäß Abs 2; | |||||||||
4. | mit der Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung; | |||||||||
5. | mit dem Eintritt des Amtsverlustes gemäß § 27 StGB. |
(2) Eine Richterin oder ein Richter ist durch richterliches Erkenntnis eines Senats ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn die Richterin oder der Richter
1. | dies schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten verlangt; | |||||||||
2. | die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 3 Z 1 nicht mehr erfüllt; | |||||||||
3. | infolge ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder | |||||||||
4. | das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden oder | |||||||||
5. | sich als für die Erfüllung der richterlichen Aufgaben ungeeignet erweist. |
(3) Eine Suspendierung (§ 48 L-BG) bewirkt auch eine einstweilige Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters.
(4) Das Eintreten eines Unvereinbarkeitsgrundes gemäß § 4 Abs 1 bewirkt eine Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge. § 29 Abs 3 bis 5 und § 92 Abs 8 L-BG sind auf diese Außerdienststellung sinngemäß anzuwenden.
(1) Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung, soweit in den Verwaltungsvorschriften, die eine Beiziehung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern in die Senate des Landesverwaltungsgerichtes vorsehen, nicht anderes bestimmt wird.
(2) Zu fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern können nur Personen bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und voll handlungsfähig sind. Sie sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und haben vor Antritt ihres Amtes unter sinngemäßer Anwendung des § 3 das Gelöbnis zu leisten. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 4 Abs 1 finden sinngemäß Anwendung. Für jede fachkundige Laienrichterin und für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise zumindest eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Bei der Bestellung mehrerer Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter ist gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese die fachkundige Laienrichterin oder den fachkundigen Laienrichter im Fall der Verhinderung vertreten.
(3) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter sowie die Ersatzrichterinnen und -richter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(4) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder als fachkundiger Laienrichter sowie als Ersatzrichterin oder Ersatzrichter endet:
1. | mit Ablauf der Bestellungsdauer, frühestens jedoch mit der Bestellung der nachfolgenden Laienrichterinnen und Laienrichter bzw Ersatzrichterinnen und -richter; | |||||||||
2. | mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf das Amt (Abs 5); | |||||||||
3. | mit der Amtsenthebung (Abs 6). | |||||||||
In den Fällen der Z 2 und 3 ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue fachkundige Laienrichterin oder ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen. |
(5) Der Verzicht ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, eine Woche nach dem Einlangen wirksam. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Eine fachkundige Laienrichterin, ein fachkundiger Laienrichter, eine Ersatzrichterin und ein Ersatzrichter sind durch richterliches Erkenntnis eines Senats ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn sie bzw er
1. | die volle Handlungsfähigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert; | |||||||||
2. | aus gesundheitlichen Gründen ihre bzw seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann; | |||||||||
3. | unentschuldigt ihre bzw seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder | |||||||||
4. | durch ihr bzw sein Verhalten das Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters bzw als Ersatzrichterin oder -richter gefährdet. |
(7) Laienrichterinnen und -richter sowie Ersatzrichterinnen und -richter erhalten für die Teilnahme an Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichtes einen Aufwandersatz, der unter sinngemäßer Anwendung des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes mit der Maßgabe zu ermitteln ist, dass die Höhe des Sitzungsgeldes 100 % der vollen Tagesgebühr nach den für Landesbedienstete jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften beträgt.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht. Sie bzw er wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese bzw dieser verhindert, ist zur Vertretung diejenige Richterin oder derjenige Richter berufen, die bzw der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg am längsten angehört, bei mehreren dem Landesverwaltungsgericht gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Salzburg. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(2) Zu den Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gehören neben den ihr bzw ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
1. | die Leitung des Dienstbetriebes des Landesverwaltungsgerichtes und die Dienstaufsicht über die weiteren Richterinnen und Richter und über das übrige Personal; | |||||||||
2. | die Besorgung sämtlicher Justizverwaltungsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Landesverwaltungsgerichtes oder der Landesregierung vorbehalten sind. |
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann zu ihrer bzw seiner Unterstützung die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein sonstiges Mitglied mit der Führung von Angelegenheiten der Justizverwaltung in ihrem bzw seinem Namen betrauen. Eine solche Betrauung bedarf außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Zustimmung des betreffenden Mitglieds und kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die betrauten Personen an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.
(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Sie bzw er hat zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in übersichtlicher Art und Weise dokumentiert werden.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter bilden die Vollversammlung. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
1. | die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung (§ 18), | |||||||||
2. | die Erstellung des Tätigkeitsberichts (§ 21), | |||||||||
3. | die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung zu Richterinnen und Richtern und | |||||||||
4. | die Wahl der weiteren Mitglieder des Personalausschusses (§ 10) sowie der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 11). |
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Richterinnen und Richter ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und die Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.
(5) (Anm: durch LGBl Nr 42/2021 (§ 32 Z 9) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten).
(1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder zwei Ersatzmitglieder (1. und 2. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat Wahlvorschläge für alle offenen Mitglieder- und Ersatzmitgliederstellen zu erstatten. Jedes andere Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, bis zum Beginn der Vollversammlung weitere Wahlvorschläge für alle oder einzelne Mitglieder- und Ersatzmitgliederstellen (1. und 2. Ersatzmitglied) zu erstatten. Wenn die Vollversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst, ist die Wahl für jedes Mitglied und Ersatzmitglied getrennt sowie schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahl der Ersatzmitglieder ist nach der Wahl der Mitglieder durchzuführen. Als gewählt gelten jeweils jene Richterinnen und Richter, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Wird über Beschluss der Vollversammlung nicht getrennt nach Personen abgestimmt, gilt ein Wahlvorschlag als angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Richterinnen und Richter zustimmen.
(3) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personalausschuss aus, ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Die Vertretungsregelung des § 8 Abs 1 zweiter Satz gilt auch bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten als Vorsitzende bzw Vorsitzender des Personalausschusses.
(5) Dem Personalausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
1. | die Entscheidung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit (§ 4 Abs 3); | |||||||||
2. | die Bewilligung, Untersagung und Kenntnisnahme von Nebenbeschäftigungen (§ 11a L-BG). |
(6) Der Personalausschuss entscheidet durch Erkenntnis oder Beschluss. Er ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende gibt ihre bzw seine Stimme zuletzt ab. § 9 Abs 4 gilt auch für den Personalausschuss; die Einberufung zu den Sitzungen obliegt jedoch der oder dem jeweiligen Vorsitzenden.
(1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder drei Ersatzmitglieder (1., 2. und 3. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.
(2) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
1. | die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung (§ 17 Abs 1 und 6) | |||||||||
2. | die Entscheidung über die Abnahme von Geschäften oder Aufgaben, die einer Richterin oder einem Richter nach der Geschäftsverteilung zukommen (§ 5 Abs 3)-;. | |||||||||
3. | Anhörung vor der Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten im Verhinderungsfall (§ 17 Abs 5). |
(3) § 10 Abs 2, 3, 4 und 6 gilt für den Geschäftsverteilungsausschuss sinngemäß.
(Anm: durch LGBl Nr 42/2021 (§ 32 Z 9) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten).
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit in diesem Gesetz, im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Richterinnen und Richtern, von denen einer oder einem die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters zukommt.
(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden, die an die Stelle einer weiteren Richterin oder eines weiteren Richters bzw beider weiteren Richterinnen oder Richter treten. Bei Mitwirkung von zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern übt die oder der Senatsvorsitzende auch die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters aus.
(4) Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung (§ 17) zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.
(5) Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Art 89 Abs 2 bis 4, 139 Abs 1, 140 Abs 1 und 140a Abs 1 B-VG zu.
Der oder dem Senatsvorsitzenden obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie bzw er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.
(1) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt die Führung des Verfahrens außerhalb der mündlichen Verhandlung. Sie bzw er trifft die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen und entscheidet über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bei Anträgen auf Wiedereinsetzung. Des Weiteren obliegen ihr bzw ihm die Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs und die Stellung eines Beschlussantrags im Senat.
(2) Entspricht der Beschluss des Senates dem Antrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, obliegt ihr bzw ihm die Ausarbeitung der Entscheidung, sonst jenem Senatsmitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben worden ist, es sei denn, dass sie die Berichterstatterin oder der Berichterstatter auch in diesem Fall übernimmt. Wird ein Antrag einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zum Beschluss erhoben, obliegt der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter in jedem Fall die Ausarbeitung der Entscheidung.
(3) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt weiters die endgültige Festsetzung der Gebühren der Zeuginnen oder Zeugen und der Beteiligten und die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.
(1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmen auf ihn entfällt. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Sie werden durch die Senatsvorsitzende oder den Senatsvorsitzenden geleitet.
(4) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages stellt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5) Die oder der Senatsvorsitzende bringt die Anträge in der von ihr bzw ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter gibt ihre bzw seine Stimme zuerst ab, die oder der Vorsitzende zuletzt. Übt die oder der Vorsitzende gemäß § 12 Abs 3 letzter Satz auch die Funktion der Berichterstatterin bzw des Berichterstatters aus, gibt sie ihre bzw er seine Stimme zuerst ab.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das deren Verlauf und Inhalt in den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten wiedergibt.
(7) An Stelle der Beratung in einer Senatssitzung können die Anträge der Berichterstatterin oder des Berichterstatters den übrigen Mitgliedern auch zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums im Umlaufweg übermittelt werden. Eine Senatssitzung ist jedenfalls durchzuführen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Art 133 Abs 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlichen Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres ist vom Geschäftsverteilungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen. Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) In der Geschäftsverteilung sind zu bestimmen:
1. | die Anzahl der Senate, die Vorsitzenden, die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und anderen Mitglieder der Senate und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben; | |||||||||
2. | die Einzelrichterinnen und -richter und deren Vertretung für den Fall der Verhinderung; | |||||||||
3. | die Verteilung der Rechtssachen auf die einzelnen Senate und die Einzelrichterinnen und -richter. |
(3) Richterinnen und Richter können auch mehreren Senaten angehören.
(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richterinnen und Richter und auf allfällige Nebentätigkeiten Bedacht zu nehmen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter nach Möglichkeit hintangehalten werden, sei es auch, dass diese bloß durch den äußeren Anschein hervorgerufen würden.
(5) Sind Senatsmitglieder oder zur Entscheidung berufene Einzelrichterinnen und -richter verhindert, verfügt die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Geschäftsverteilungsausschusses den Eintritt der in der Geschäftsverteilung jeweils vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.
(6) Die Geschäftsverteilung kann während des Jahres aus folgenden Gründen geändert werden:
1. | auf Grund von Veränderungen im Personalstand; als solche Veränderungen gelten auch Dienstfreistellungen, Karenzierungen und länger dauernde Dienstverhinderungen; | |||||||||
2. | auf Grund von Zuweisung neuer Aufgaben an das Landesverwaltungsgericht; | |||||||||
3. | auf Grund der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelrichterinnen und -richtern; oder | |||||||||
4. | im Zusammenhang mit einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses nach § 5 Abs 3. |
(1) Die Führung der Geschäfte im Landesverwaltungsgericht, insbesondere die Geschäftsbehandlung in der Vollversammlung, im Personalausschuss, im Geschäftsverteilungsausschuss und in den Senaten sowie deren Beratungen und Abstimmungen, werden in einer Geschäftsordnung näher geregelt. Die Geschäftsordnung ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls zu regeln:
1. | welches Organ in folgenden Fällen die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen zu treffen hat: | |||||||||
a) | im Fall der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder Einzelrichterinnen oder -richter fallen; | |||||||||
b) | im Fall der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die zum Einen in die Zuständigkeit eines Senates und zum Anderen in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters fallen; | |||||||||
2. | welches Organ in den in der Z 1 genannten Fällen die Verhandlung leitet. |
(2) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten (zB betreffend die Dienstzeit) geregelt werden.
Dem Landesverwaltungsgericht stehen neben der Möglichkeit der Beiziehung von anderen Sachverständigen nach Maßgabe des Gesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte bzw im Weg der Amtshilfe nach Art 22 B-VG jedenfalls die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichtes, der Evidenzstelle die vollständige und übersichtliche, allen Richterinnen und Richtern zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes.
(2) Das für die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle notwendige Personal und die Sacherfordernisse werden vom Amt der Landesregierung zur Verfügung gestellt. Das zur Verfügung gestellte Personal ist, soweit es ausschließlich dem Gericht zugewiesen ist, fachlich und innerdienstlich der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
(3) Für die vorläufige Berechnung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten, deren Bekanntgabe und Auszahlung hat die Präsidentin oder der Präsident eine Bedienstete oder einen Bediensteten oder mehrere Bedienstete als Kostenbeamtinnen bzw -beamte zu bestimmen.
Das Landesverwaltungsgericht hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Der Bericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Landesregierung längstens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes zweiten Kalenderjahres zu übermitteln.
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.
(2) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art 130 Abs 2a B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht in einem Senat. § 85 Abs 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2018, gilt sinngemäß.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 119/2021).
(1) Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, sind von der Evidenzstelle in anonymisierter oder pseudonymisierter Form im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die Anonymisierung oder Pseudonymisierung obliegt jenem richterlichen Organ, das zur Fällung der zu veröffentlichenden Entscheidung zuständig ist (§ 12 Abs 4), und kann durch die Evidenzstelle vorbereitet werden.
(1) Auf das Dienstverhältnis findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) sinngemäß Anwendung.
(2) Die Richterinnen und Richter sind mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 3b L-BG zum Land aufzunehmen, wenn ein solches mit ihnen noch nicht besteht. Mit der Wirksamkeit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter sind Landesbedienstete von ihrer bisherigen Verwendung abberufen (§ 8 Abs 1 L-BG).
(3) Die von § 2 Abs 3 Z 3 lit a erfassten Prüfungen oder das Vorliegen einer Lehrbefugnis gemäß § 2 Abs 3 Z 3 lit b ersetzen den erfolgreichen Abschluss der dienstlichen Ausbildung sowohl als Definitivstellungserfordernis als auch als Voraussetzung für weitere dienstrechtliche Maßnahmen.
(4) Abweichend von § 128 Abs 1 L-BG ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde für alle Richterinnen und Richter und für alle sonst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist auch mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen sonstigen Landesbediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden, betraut. Ausgenommen von den Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten sind:
1. | die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze des Landes; | |||||||||
2. | die Begründung oder Beendigung von Dienstverhältnissen; | |||||||||
3. | die Verfügung von Verwendungsänderungen, Dienstzuteilungen oder Versetzungen sowie die Übertragung von Nebentätigkeiten, die über den Bereich des Landesverwaltungsgerichtes hinausgehen. |
Über Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihr bzw ihm gemäß Abs 4 obliegenden Angelegenheiten in ihrem bzw seinem Namen und nach ihren bzw seinen Weisungen zu besorgen.
(6) Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten durch die Präsidentin oder den Präsidenten gilt § 74 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) sinngemäß.
(1) Den Richterinnen und Richtern dürfen Nebentätigkeiten (§ 7a L-BG) nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.
(2) Die Meldung von Nebenbeschäftigungen (§ 11a Abs 3 und 4 L-BG) ist an die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident selbst betroffen sind, an die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zu richten. Die Meldungen sind an den Personalausschuss weiterzuleiten, der anstelle der Dienstbehörde die im § 11a Abs 3 L-BG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen hat.
Die Richterinnen und Richter haben ihre Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen können.
(1) Das Regelpensionsalter (§ 3d Abs 1 L-BG) gilt auch als Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand gemäß Art 88 Abs 1 B-VG.
(2) Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 4c L-BG) darf nur nach oder zugleich mit einer Amtsenthebung gemäß § 6 Abs 2 Z 3 vorgenommen werden.
(1) Richterinnen und Richter, die bisher schon Landesbedienstete waren, erhalten zu dem sich aus dem 11. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jeweils ergebenden Gehalt eine an die Stelle der Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG) tretende ruhegenussfähige Verwaltungsgerichtszulage in der Höhe von 13,5 % des Gehalts ohne Zulagen, jedenfalls aber eine Besoldung in der Höhe, die ihrem Monatsbezug (§ 71 Abs 2 L-BG) oder ihrem Monatsentgelt (§ 42 Abs 1 zweiter Satz L-VBG) unmittelbar vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Richterin oder zum Richter entspricht. Sie erreichen als Richterinnen und Richter nach einem Dienstalter von 4 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse V, nach 7 Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI, nach 13 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII und nach 18 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII. Zum Dienstalter im Sinn dieser Bestimmung zählen neben der tatsächlichen Landesdienstzeit alle Zeiten, die für die Berechnung des Beförderungsstichtags (§ 84 L-BG iVm § 54 Abs 1 L-VBG) wirksam geworden sind.
(1a) Die unter Abs 1 fallenden Richterinnen und Richter können schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen des Abs 2 anzuwenden sein sollen. Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist.
(2) Richterinnen und Richter, die nicht unter Abs 1 fallen oder die eine Erklärung gemäß Abs 1a abgegeben haben, erhalten ein Gehalt in folgender Höhe:
In der Gehaltsstufe | Euro |
1 | 3.600 |
2 | 3.930 |
3 | 4.427 |
4 | 4.907 |
5 | 5.476 |
6 | 5.980 |
7 | 6.351 |
8 | 6 657 |
9 | 6.765 |
Für die Vorrückung ist der gemäß § 84 L-BG iVm § 54 Abs 3 L-VBG ermittelte Vorrückungsstichtag maßgeblich. Die Vorrückungen erfolgen abweichend von § 82 L-BG nach einem Zeitraum von jeweils vier Jahren.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhalten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen jeweils ein festes Gehalt in folgende Höhe:
1. | Präsidentin oder Präsident: | 9.240,- €; | ||||||||
2. | Vizepräsidentin oder Vizepräsident: | 8.500,- €. | ||||||||
Ein Anspruch auf die im Abs 1 genannte Zulage besteht nicht. |
(4) Abweichend von § 71 Abs 2 L-BG haben
1. | die unter Abs 1 fallenden Richterinnen und Richter nur Anspruch auf die Zulage gemäß Abs 1 sowie die Allgemeine Leistungszulage (§ 1 der Zulagenverordnung), die Dienstalterszulage (§ 73 L-BG) und die Kinderzulage (§ 79 L-BG); | |||||||||
2. | die unter die Abs 2 und 3 fallenden Richterinnen und Richter nur Anspruch auf die Kinderzulage. |
Mit der Verwaltungsgerichtszulage (Abs 1) sowie mit den im Abs 2 und 3 geregelten Gehältern sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. § 80a L-BG findet auch auf die Erhöhung der oben festgesetzten Geldbeträge Anwendung.
(1) Für das Disziplinarrecht der Richterinnen und Richter gelten die §§ 33 ff L-BG sinngemäß mit den Maßgaben, dass
1. | die Aufgaben und Befugnisse der Dienstbehörde und der oder des Vorgesetzen von der Präsidentin oder dem Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident betroffen ist, von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten wahrzunehmen sind und | |||||||||
2. | die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörde einem Senat zukommen. |
(2) Abs 1 gilt auch für die Ahndung von solchen Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes (§ 68 L-BG) oder ehemaligen Richterinnen und Richtern, die sie als Richterin oder Richter begangen haben.
(3) § 39 L-BG, die Wortfolge ‚gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und‘ in § 41 Abs 4 L-BG, § 48 Abs 4 L-BG, die Wortfolge ‚mit Bescheid‘ in § 51 Abs 1 L-BG, § 66 L-BG und § 67 L-BG finden keine Anwendung.
(1) § 4g L-BG sowie der 8. Abschnitt des L-BG finden keine Anwendung.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid feststellen, dass die Richterin oder der Richter im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. | durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder | |||||||||
2. | trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. |
(3) Eine Richterin oder ein Richter kann beantragen, dass die Dienstbehörde eine Feststellung im Sinn des Abs 2 Z 1 trifft. Über einen solchen Antrag hat die Dienstbehörde binnen drei Monaten mit Bescheid abzusprechen.
(4) Bei der Feststellung nach Abs 2 und 3 sind zu berücksichtigen:
1. | Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; | |||||||||
2. | die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe; | |||||||||
3. | der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit; | |||||||||
4. | die Kommunikations-, Kritik-, Konflikt- und Teamfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr; | |||||||||
5. | die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich); | |||||||||
6. | das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten; | |||||||||
7. | der Erfolg der Verwendung. |
(5) Eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2 bewirkt die Hemmung der Vorrückung (§ 83 Abs 1 Z 1 L-BG). Trifft die Dienstbehörde in Bezug auf zwei aufeinander folgende Kalenderjahre eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2, so indiziert dies die mangelnde Eignung im Sinn des § 6 Abs 2 Z 5.
(6) Über Beschwerden gegen die auf Grund der Abs 2 und 3 erlassenen Bescheide sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Abs 3 entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.
(1) Das Gerichtsgebäude des Landesverwaltungsgerichts darf mit einer Waffe nicht betreten werden; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen. Wer eine Waffe bei sich hat, hat dies beim Betreten des Gerichtsgebäudes bekannt zu geben und sie den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts zur Übernahme von Waffen bestimmten Personen zu übergeben, die die übernommenen Waffen bis zur Ausfolgung (Abs 3) in einem Schließfach zu verwahren haben. Die Besitzerin oder der Besitzer der Waffe ist über die Bestimmungen der Abs 3 und 4 zu informieren.
(2) Abs 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben.
(3) Die nach Abs 1 übergebene Waffe ist der Besitzerin oder dem Besitzer auf ihr bzw sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Waffen, für deren Besitz eine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist, dürfen nur ausgefolgt werden, wenn die Besitzerin oder der Besitzer eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
(4) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind, wenn ihr Wert 1.000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten und ansonsten zu vernichten. Stellt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Besitzerin oder der rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Waffe, ist ihr bzw ihm die Waffe unter Beachtung des Abs 3 zweiter Satz auszufolgen. Wenn die Übergeberin oder der Übergeber bei der Übergabe der Waffe Namen und Anschrift bekannt gegeben hat, ist sie bzw er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer auszufolgen, wenn sie bzw er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt.
(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Personen, die an einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts teilnehmen.
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer entgegen § 27a das Mitführen einer Waffe nicht bekannt gibt oder die Waffe nicht den zur Übernahme bestimmten Personen (§ 27a Abs 1) übergibt.
(2) Waffen, mit denen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 begangen worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt wie folgt in Kraft:
1. | die §§ 29 bis 31 mit 1. März 2013; | |||||||||
2. | alle anderen Bestimmungen mit 1. Jänner 2014. |
(2) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, LGBl Nr 65/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(1) Landesbedienstete, die am 1. April 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg sind, können sich bis 20. April 2013 um die Ernennung als Richterin oder Richter bewerben. Die oder der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg kann sich innerhalb dieser Frist auch für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten, die oder der Stellvertretende Vorsitzende für die Funktion der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten bewerben.
(2) Ein Recht auf Ernennung zur Richterin oder zum Richter haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg, die
1. | sich gemäß Abs 1 erster Satz rechtzeitig darum bewerben und | |||||||||
2. | die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Richterin oder Richter verbunden sind, aufweisen. |
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg hat überdies ein Recht auf Ernennung zur Präsidentin bzw zum Präsidenten, die Stellvertretende Leiterin oder der Stellvertretende Leiter ein Recht auf Ernennung zur Vizepräsidentin bzw zum Vizepräsidenten, wenn sie
1. | sich gemäß Abs 1 zweiter Satz rechtzeitig darum bewerben und | |||||||||
2. | über die persönliche und fachliche Eignung im Sinn des Abs 2 Z 2 hinaus auch jene speziellen Anforderungen erfüllen, die sich aufgrund der mit der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten verbundenen Leitungsaufgaben ergeben. |
(4) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg, die die Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllen, bis zum 20. Mai 2013 zu Richterinnen oder Richtern zu ernennen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 gilt dies auch für die Ernennung der Leiterin oder des Leiters des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Präsidentin bzw zum Präsidenten bzw der Stellvertretenden Leiterin oder des Stellvertretenden Leiters zur Vizepräsidentin bzw zum Vizepräsidenten.
(5) Die Landesregierung hat Bewerbungen gemäß den Abs 1 und 2 zur Richterin oder zum Richter mit schriftlichem Bescheid abzulehnen, wenn die Bewerberin bzw der Bewerber die Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllt. Ebenso ist bei Bewerbungen um Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bzw zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten vorzugehen, wenn die Bewerberin bzw der Bewerber die Voraussetzungen des Abs 3 erfüllt.
(6) Die erforderlichen weiteren Richterinnen und Richter sind nach öffentlicher Ausschreibung (§ 2 Abs 4) von der Landesregierung bis zum 30. Juni 2013 zu ernennen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben für den Fall, dass die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten nicht gemäß Abs 4 vorgenommen werden kann, auch diese Ernennungen zu erfolgen. Die allenfalls erforderliche Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zu erfolgen. Richterinnen und Richter, die keine Landesbediensteten sind, erhalten für die bis zum Beginn des Dienstverhältnisses erforderliche Mitwirkung in der Vollversammlung (§ 30) und allenfalls im Geschäftsverteilungsausschuss einen Aufwandersatz, der unter sinngemäßer Anwendung der für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmung des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes zu ermitteln ist.
Die nach § 29 ernannten Richterinnen und Richter bilden die konstituierende Vollversammlung, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen ist. § 9 findet auf die konstituierende Vollversammlung mit der Maßgabe Anwendung, dass ihr nur folgende Aufgaben obliegen:
1. | bis zum 31. Juli 2013: die Wahl der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 11) und | |||||||||
2. | bis zum 1. Jänner 2014: die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 18). |
(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 31. Oktober 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen. § 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In der Geschäftsverteilung sind überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
(3) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen.
(1) § 7 Abs 4, die Überschrift des 2. Abschnittes und § 25 Abs 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2013 sowie die Aufhebung des § 29 Abs 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die §§ 8 Abs 3, 14 Abs 2, 15 Abs 5, 16, 22 Abs 4 und 5, 27a und 27b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) Die §§ 6 Abs 2, 9 Abs 3 und 4, 10 Abs 5 und 6, 12 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20 Abs 1, 22 Abs 4, 23a, 25 Abs 1, 1a und 2, 26 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die im § 25 Abs 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 erhöht werden.
(4) Richterinnen und Richter, die gemäß § 25 Abs 2 in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entlohnt werden, sind in jene Gehaltsstufe einzureihen, die sich gemäß ihrem Dienstalter unter Zugrundelegung eines vierjährigen Vorrückungszeitraumes (§ 25 Abs 2 letzter Satz) ergibt. Allfällige Dienstzeitüberhänge führen zu einer Verkürzung des nächsten Vorrückungszeitraums. Falls das für die neue Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt niedriger ist als das aktuelle Gehalt, wird bis zur nächsten Vorrückung die bisher geltende Gehaltsstufe betragsmäßig beibehalten, wobei die Valorisierung entsprechend den allgemeinen Gehaltserhöhungen (§ 80a L-BG) erfolgt. Die nächste Vorrückung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig zur aktuellen Gehaltsstufe nächsthöher liegt. Ab dieser Vorrückung gelten Richterinnen und Richter als übergeleitet und folgen dem neuen Schema.
(5) Die §§ 12 Abs 1, 22 Abs 4 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2016 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) Die §§ 21a und 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt 20 Abs 1 letzter Satz außer Kraft.
(8) Die §§ 2 Abs 5, 4 Abs 3, 6 Abs 2, 7 Abs 6, 9 Abs 2, 10, 11 Abs 2, 17 Abs 5, 18 Abs 1, 23 Abs 2, 26 Abs 1 und 3 sowie (§) 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 9 Abs 5, 10 Abs 6 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2021 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) Die §§ 21b und 32 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21a Abs 3 außer Kraft.
LGBl Nr 101/2013 (Blg LT 15. GP: RV 153, AB 216, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 78/2014 (Blg LT 15. GP: RV 116, AB 195, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 60/2015 (DFB)
LGBl Nr 18/2016 (Blg LT 15. GP: RV 209, AB 231, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 83/2016 (VfGH)
LGBl Nr 101/2016 (Blg LT 15. GP: RV 114, AB 156, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 98/2017 (Blg LT 15. GP: RV 368, 5. Sess; AB 8, 6. Sess)
LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)
LGBl Nr 29/2019 (Blg LT 16. GP: RV 255, AB 283, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 42/2021 (Blg LT 16. GP: RV 265, AB 347, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 119/2021 (Blg LT 16. GP: IA 175, AB 205, jeweils 5. Sess)
1. Abschnitt | |
Organisation des Landesverwaltungsgerichtes | |
1. Unterabschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes
§ 2 Zusammensetzung; Ernennung der Mitglieder
§ 3 Angelobung
§ 4 Unvereinbarkeit
§ 5 Unabhängigkeit
§ 6 Ende der Bestellung
§ 7 Fachkundige Laienrichterinnen und -richter
2. Unterabschnitt | |
Organe |
§ 8 Präsidentin, Präsident
§ 9 Vollversammlung
§ 10 Personalausschuss
§ 11 Geschäftsverteilungsausschuss
§ 11a (Anm: aufgrund LGBl Nr 119/2021 mit 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten)
3. Unterabschnitt | |
Geschäftsgang |
§ 12 Einzelrichter, Senate
§ 13 Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden
§ 14 Aufgaben der Berichterstatterin oder des Berichterstatters
§ 15 Beratung und Abstimmung
§ 16 Revisionsbefugnis
§ 17 Geschäftsverteilung
§ 18 Geschäftsordnung
§ 19 Beiziehung von Amtssachverständigen
§ 20 Geschäftsstelle und Evidenzstelle
§ 21 Tätigkeitsbericht
§ 21a Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 21b Veröffentlichung von Entscheidungen
2. Abschnitt | |
Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen |
§ 22 Dienstverhältnis, Anwendung des Landes-Beamtengesetzes 1987
§ 23 Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung
§ 23a Dienstzeit
§ 24 Bestimmungen über den Ruhestand
§ 25 Besoldung
§ 26 Disziplinarrecht
§ 27 Leistungsfeststellung
3. Abschnitt | |
Schussbestimmungen |
§ 27a Verbot der Mitnahme von Waffen in das Gerichtsgebäude und bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 27b Strafbestimmungen
§ 28 In- und Außerkrafttreten
§ 29 Ersternennungen
§ 30 Konstituierende Vollversammlung
§ 31 Erlassung der Geschäftsverteilung
§ 32 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu