(1) Das Amt einer Richterin oder eines Richters endet:
1. | mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand (§§ 3d ff L-BG); | |||||||||
2. | mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis (§ 4f L-BG); | |||||||||
3. | mit der Amtsenthebung gemäß Abs 2; | |||||||||
4. | mit der Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung; | |||||||||
5. | mit dem Eintritt des Amtsverlustes gemäß § 27 StGB. |
(2) Eine Richterin oder ein Richter ist durch richterliches Erkenntnis eines Senats ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn die Richterin oder der Richter
1. | dies schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten verlangt; | |||||||||
2. | die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 3 Z 1 nicht mehr erfüllt; | |||||||||
3. | infolge ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder | |||||||||
4. | das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden oder | |||||||||
5. | sich als für die Erfüllung der richterlichen Aufgaben ungeeignet erweist. |
(3) Eine Suspendierung (§ 48 L-BG) bewirkt auch eine einstweilige Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters.
(4) Das Eintreten eines Unvereinbarkeitsgrundes gemäß § 4 Abs 1 bewirkt eine Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge. § 29 Abs 3 bis 5 und § 92 Abs 8 L-BG sind auf diese Außerdienststellung sinngemäß anzuwenden.
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