(1) Das Gerichtsgebäude des Landesverwaltungsgerichts darf mit einer Waffe nicht betreten werden; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen. Wer eine Waffe bei sich hat, hat dies beim Betreten des Gerichtsgebäudes bekannt zu geben und sie den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts zur Übernahme von Waffen bestimmten Personen zu übergeben, die die übernommenen Waffen bis zur Ausfolgung (Abs 3) in einem Schließfach zu verwahren haben. Die Besitzerin oder der Besitzer der Waffe ist über die Bestimmungen der Abs 3 und 4 zu informieren.
(2) Abs 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben.
(3) Die nach Abs 1 übergebene Waffe ist der Besitzerin oder dem Besitzer auf ihr bzw sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Waffen, für deren Besitz eine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist, dürfen nur ausgefolgt werden, wenn die Besitzerin oder der Besitzer eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
(4) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind, wenn ihr Wert 1.000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten und ansonsten zu vernichten. Stellt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Besitzerin oder der rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Waffe, ist ihr bzw ihm die Waffe unter Beachtung des Abs 3 zweiter Satz auszufolgen. Wenn die Übergeberin oder der Übergeber bei der Übergabe der Waffe Namen und Anschrift bekannt gegeben hat, ist sie bzw er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer auszufolgen, wenn sie bzw er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt.
(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Personen, die an einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts teilnehmen.
0 Kommentare zu § 27a S-LVwGG