Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSofern im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, gebührt fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern (Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern) eine vom Land zu tragende Entschädigung, die aus dem Sitzungsgeld und dem Ersatz der Barauslagen besteht.Sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, gebührt fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern (Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern) eine vom Land zu tragende Entschädigung, die aus dem Sitzungsgeld und dem Ersatz der Barauslagen besteht.
(2)Absatz 2Keinen Anspruch auf Entschädigungen nach Abs 1 haben Landesbedienstete des Dienststandes, die in dienstlicher Funktion als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter tätig werden.Keinen Anspruch auf Entschädigungen nach Absatz eins, haben Landesbedienstete des Dienststandes, die in dienstlicher Funktion als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter tätig werden.
(3)Absatz 3Das Sitzungsgeld ist von Amts wegen anzuweisen und gebührt für jeden Tag, an dem die fachkundige Laienrichterin oder der fachkundige Laienrichter (die Ersatzrichterin oder der Ersatzrichter) an einer oder mehreren Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts teilnimmt. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 200 % der Landesbeamtinnen und -beamten nach § 112 L-BG gebührenden vollen Tagesgebühr.Das Sitzungsgeld ist von Amts wegen anzuweisen und gebührt für jeden Tag, an dem die fachkundige Laienrichterin oder der fachkundige Laienrichter (die Ersatzrichterin oder der Ersatzrichter) an einer oder mehreren Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts teilnimmt. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 200 % der Landesbeamtinnen und -beamten nach Paragraph 112, L-BG gebührenden vollen Tagesgebühr.
(4)Absatz 4Der Ersatz von notwendigen Barauslagen (zB Reisekosten, Verdienstentgang) gebührt auf Antrag der fachkundigen Laienrichterin oder des fachkundigen Laienrichters (der Ersatzrichterin oder des Ersatzrichters). Der Antrag ist unter Anschluss der erforderlichen Belege im Weg der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichtes einzubringen. Gegebenenfalls sind die dafür zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(5)Absatz 5Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
(6)Absatz 6Über Ansprüche nach diesem Gesetz entscheidet im Streitfall der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts mit Bescheid.
In Kraft seit 18.02.2025 bis 31.12.9999
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