§ 8 S-LVwGG § 8

S-LVwGG - Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht. Sie bzw er wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese bzw dieser verhindert, ist zur Vertretung diejenige Richterin oder derjenige Richter berufen, die bzw der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg am längsten angehört, bei mehreren dem Landesverwaltungsgericht gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Salzburg. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(2) Zu den Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gehören neben den ihr bzw ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere:

1.

die Leitung des Dienstbetriebes des Landesverwaltungsgerichtes und die Dienstaufsicht über die weiteren Richterinnen und Richter und über das übrige Personal;

2.

die Besorgung sämtlicher Justizverwaltungsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Landesverwaltungsgerichtes oder der Landesregierung vorbehalten sind.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann zu ihrer bzw seiner Unterstützung die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein sonstiges Mitglied mit der Führung von Angelegenheiten der Justizverwaltung in ihrem bzw seinem Namen betrauen. Eine solche Betrauung bedarf außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Zustimmung des betreffenden Mitglieds und kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die betrauten Personen an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Sie bzw er hat zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in übersichtlicher Art und Weise dokumentiert werden.

In Kraft seit 01.12.2014 bis 31.12.9999
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