§ 21b S-LVwGG

S-LVwGG - Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, sind von der Evidenzstelle in anonymisierter oder pseudonymisierter Form im Internet zu veröffentlichen.

(2) Die Anonymisierung oder Pseudonymisierung obliegt jenem richterlichen Organ, das zur Fällung der zu veröffentlichenden Entscheidung zuständig ist (§ 12 Abs 4), und kann durch die Evidenzstelle vorbereitet werden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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