Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Der oder dem Senatsvorsitzenden obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie bzw er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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