§ 19 S-LVwGG § 19

S-LVwGG - Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Dem Landesverwaltungsgericht stehen neben der Möglichkeit der Beiziehung von anderen Sachverständigen nach Maßgabe des Gesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte bzw im Weg der Amtshilfe nach Art 22 B-VG jedenfalls die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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