Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Art 133 Abs 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlichen Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
In Kraft seit 01.12.2014 bis 31.12.9999
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