(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer entgegen § 27a das Mitführen einer Waffe nicht bekannt gibt oder die Waffe nicht den zur Übernahme bestimmten Personen (§ 27a Abs 1) übergibt.
(2) Waffen, mit denen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 begangen worden sind, können für verfallen erklärt werden.
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