(1) Für das Disziplinarrecht der Richterinnen und Richter gelten die §§ 33 ff L-BG sinngemäß mit den Maßgaben, dass
1. | die Aufgaben und Befugnisse der Dienstbehörde und der oder des Vorgesetzen von der Präsidentin oder dem Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident betroffen ist, von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten wahrzunehmen sind und | |||||||||
2. | die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörde einem Senat zukommen. |
(2) Abs 1 gilt auch für die Ahndung von solchen Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes (§ 68 L-BG) oder ehemaligen Richterinnen und Richtern, die sie als Richterin oder Richter begangen haben.
(3) § 39 L-BG, die Wortfolge ‚gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und‘ in § 41 Abs 4 L-BG, § 48 Abs 4 L-BG, die Wortfolge ‚mit Bescheid‘ in § 51 Abs 1 L-BG, § 66 L-BG und § 67 L-BG finden keine Anwendung.
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