(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter bilden die Vollversammlung. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
1. | die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung (§ 18), | |||||||||
2. | die Erstellung des Tätigkeitsberichts (§ 21), | |||||||||
3. | die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung zu Richterinnen und Richtern und | |||||||||
4. | die Wahl der weiteren Mitglieder des Personalausschusses (§ 10) sowie der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 11). |
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Richterinnen und Richter ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und die Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.
(5) (Anm: durch LGBl Nr 42/2021 (§ 32 Z 9) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten).
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