(1) Die Richterinnen und Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Richterinnen und Richter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder einen Ausschuss der Vollversammlung zu erledigen sind.
(3) Einer Richterin oder einem Richter dürfen die ihr bzw ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihr bzw ihm als Berichterstatterin oder Berichterstatter zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn sie bzw er wegen des Umfangs ihrer bzw seiner Aufgaben oder aus anderen Gründen an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist verhindert ist.
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