§ 12 S-LVwGG § 12

S-LVwGG - Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit in diesem Gesetz, im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Richterinnen und Richtern, von denen einer oder einem die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters zukommt.

(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden, die an die Stelle einer weiteren Richterin oder eines weiteren Richters bzw beider weiteren Richterinnen oder Richter treten. Bei Mitwirkung von zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern übt die oder der Senatsvorsitzende auch die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters aus.

(4) Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung (§ 17) zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.

(5) Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Art 89 Abs 2 bis 4, 139 Abs 1, 140 Abs 1 und 140a Abs 1 B-VG zu.

In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 S-LVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 S-LVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 S-LVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 S-LVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 S-LVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-LVwGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11a S-LVwGG
§ 13 S-LVwGG