§ 27 S-LVwGG

S-LVwGG - Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) § 4g L-BG sowie der 8. Abschnitt des L-BG finden keine Anwendung.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid feststellen, dass die Richterin oder der Richter im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder

2.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

(3) Eine Richterin oder ein Richter kann beantragen, dass die Dienstbehörde eine Feststellung im Sinn des Abs 2 Z 1 trifft. Über einen solchen Antrag hat die Dienstbehörde binnen drei Monaten mit Bescheid abzusprechen.

(4) Bei der Feststellung nach Abs 2 und 3 sind zu berücksichtigen:

1.

Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe;

3.

der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

4.

die Kommunikations-, Kritik-, Konflikt- und Teamfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;

5.

die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich);

6.

das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

7.

der Erfolg der Verwendung.

(5) Eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2 bewirkt die Hemmung der Vorrückung (§ 83 Abs 1 Z 1 L-BG). Trifft die Dienstbehörde in Bezug auf zwei aufeinander folgende Kalenderjahre eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2, so indiziert dies die mangelnde Eignung im Sinn des § 6 Abs 2 Z 5.

(6) Über Beschwerden gegen die auf Grund der Abs 2 und 3 erlassenen Bescheide sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Abs 3 entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.

In Kraft seit 26.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 S-LVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 S-LVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 S-LVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 S-LVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 S-LVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-LVwGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 S-LVwGG
§ 27a S-LVwGG