(1) § 4g L-BG sowie der 8. Abschnitt des L-BG finden keine Anwendung.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid feststellen, dass die Richterin oder der Richter im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. | durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder | |||||||||
2. | trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. |
(3) Eine Richterin oder ein Richter kann beantragen, dass die Dienstbehörde eine Feststellung im Sinn des Abs 2 Z 1 trifft. Über einen solchen Antrag hat die Dienstbehörde binnen drei Monaten mit Bescheid abzusprechen.
(4) Bei der Feststellung nach Abs 2 und 3 sind zu berücksichtigen:
1. | Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; | |||||||||
2. | die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe; | |||||||||
3. | der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit; | |||||||||
4. | die Kommunikations-, Kritik-, Konflikt- und Teamfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr; | |||||||||
5. | die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich); | |||||||||
6. | das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten; | |||||||||
7. | der Erfolg der Verwendung. |
(5) Eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2 bewirkt die Hemmung der Vorrückung (§ 83 Abs 1 Z 1 L-BG). Trifft die Dienstbehörde in Bezug auf zwei aufeinander folgende Kalenderjahre eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2, so indiziert dies die mangelnde Eignung im Sinn des § 6 Abs 2 Z 5.
(6) Über Beschwerden gegen die auf Grund der Abs 2 und 3 erlassenen Bescheide sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Abs 3 entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.
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